Keine datenschutzrechtlichen Hindernisse beim Share Deal
Bei der „Mitveräußerung“ von Kundendaten im Rahmen eines Share Deals gibt es die wenigsten datenschutzrechtlichen Probleme, da rechtlich gesehen keine personenbezogenen Daten von einer verantwortlichen Stelle an eine andere übermittelt werden.
Klärungsbedarf beim Asset Deal
Anders ist die Situation beim Asset Deal, weil die Kundendaten hier an einen Dritten, den Käufer, übermittelt werden. Hierfür ist eine datenschutzrechtliche Legitimation erforderlich, entweder in Form einer vorherigen Einwilligung der Kunden oder in Form eines sog. gesetzlichen Erlaubnistatbestands, d.h. einer datenschutzrechtlichen Vorschrift, die die Datenübermittlung erlaubt z.B. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig , wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Kunden überwiegen. In den meisten relevanten Fälle geht diese Interessenabwägung zugunsten des die Kundendaten übermittelnden Verkäufers aus.
Wir empfehlen zur datenschutzrechtlichen Gestaltung bei der Übertragung von Kundenverträgen eine rechtzeitige juristische Beratung.